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Rechnung Verjaehrung und bisherige Rechtslage


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 3054 gelesen


Rechnung: Verjährung und bisherige Rechtslage
Auch der zahnprothetische Behandlungsvertrag beurteilt sich
grundsätzlich
nach Dienstvertragsrecht. Lediglich für rein zahnlabortechnische
Bearbeitungsfehler ist das werkvertragliche Gewährleistungsrecht
einschlägig, wobei die Rechtsprechung in der Frage der Einordnung
des
Vertrages uneinheitlich ist (wie hier und herrschende Ansicht OLG
Zweibrücken Urt. v. 20.11.2001, MedR 2002, 201)
Ab Rechnungsstellung betrug daher nach § 196 I Nr. 14 BGB alte
Fassung die
Verjährung für Zahnarzthonorare 2 Jahre (allerdings bis
31.12. des zweiten
Jahres; arg. § 201 BGB a.F.). Eine Rechnung vom 11.04.2000
verjährte sonach
am 31.12.2002.
Bei einer Zahnarztrechnung setzt der Verjährungsbeginn
regelmäßig die
Absetzung einer Zahnarztrechnung voraus. Der Zahnarzt muss aber seine
Abrechnung innerhalb angemessener Frist absetzen, da die
Rechnungstellung
ansonsten verwirkt sein kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 09.07.1992,
VersR 1993,
970). Die "angemessene Frist" der Rechnungslegung ist (leider)
Richterrecht
und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie wird je
nach Gericht
unterschiedlich gehandhabt. 3 Monate sollten aber in der Regel zur
Rechnungslegung ausreichen.
Bsp: Der Zahnarzt hat am 01.02.1999 die Behandlung beendet. Er
könnte
demnach spätestens zum 01.05.1999 Rechnung stellen, die am
31.12.2001
verjähren würde. Er stellt jedoch erst am 12.10.2001 Rechnung
und beruft
sich auf die Verjährungswirkung "frühestens mit dem
31.12.2003". Dem hält
die Rechtsprechung das Verwirkungsargument entgegen. Zwar wurde die
Rechnung
erst später gestellt und die Verjährung würde damit erst
später einsetzen.
Die Rechnung ist aber verwirkt, weil der Zahnarzt die Rechnung in
angemessener Frist hätte stellen können. Er wollte lediglich
die
Verjährungsvorschrift des § 196 I Ziff. 14 BGB a.F. durch
späte
Rechnungsstellung umgehen (AG Frankfurt Az.: 30 C 2697/95-24). Kann der
Zahnarzt nachweisen, dass ihm eine frühere Rechnungsstellung aus
welchen
Gründen auch immer nicht möglich war (Umzug des Patienten mit
unbekanntem
Aufenthaltsort und Nachweis zumutbarer Anstrengungen zur Erlangung der
Kenntnis des neuen Aufenthaltsortes), so tritt allerdings keine
Verwirkung
ein. Solche Gründe dürften allerdings selten greifen.
Verkompliziert hat sich der Rechtslage erheblich durch das
neue Schuldrecht:
Die Schuldrechtsrefom 2002 hat eine Reihe von Änderungen beim
Verjährungsrecht mit sich gebracht, die sich zum Jahresende 2003
auswirken.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die
wichtigsten aktuellen
Verjährungsregeln.
Die aktuellen Verjährungsfristen nach dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem.
§ 195 BGB n.F. drei Jahre für
Verträge die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen werden. Bei
"Dauerschuldverhältnissen" beginnt das neue Recht am 01.01.2003.
Ob eine
Behandlung ein Dauerschuldverhältnis (wie Mietverträge)
darstellt ist
derzeit hoch streitig. Die Tendenz der Rechtsprechung verneint ein
Dauerschuldverhältnis, sodass der 01.01.2002 maßgeblich ist.
Die
Dreijahresfrist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und
vertraglichen
Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im
Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen
sind.
Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den
anspruchsbegründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Arztrechnung vom
02.11.2004
verjährt sonach am 31.12.2007.
Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist
Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche
verjähren jedoch

taggenau (also nicht zum Jahresende) und
in objektiven Fristen von
10 Jahren:
Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf
Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung
eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines
solchen Rechts.
30 Jahren:
Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und
Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig
festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum
und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche
Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im
Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen
Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts.

Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der
dreijährigen,
regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der
Entstehung des
Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich
bestimmt
ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).
Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu
berücksichtigen:

Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess
nicht von Amts wegen.
Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen. Das
bedeutet:
Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten)
verjähren mit der Hauptforderung.
Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist
zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit
bestanden hat.

Neubeginn der Verjährung
Die gesetzliche Regelung spricht generell vom "Neubeginn der
Verjährung",
wenn

der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den
Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung
oder in anderer Weise anerkennt oder
eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene
Verjährungsfrist
unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in
voller Länge neu zu
laufen beginnt.
Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die
erst in 30 Jahren
verjähren, lässt sich somit durch entsprechende
Vollstreckungshandlungen
praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung
erreichen.
Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber,
dass der Zeitraum der
Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle
Rechtsverfolgungsmaßnahmen
vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere

die Verhandlung über den Anspruch bzw. die
Anspruchsgründe,
die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung,
die Zustellung des Mahnbescheids,
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
die Zustellung der Streitverkündung,
die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des
selbstständigen Beweisverfahrens,
die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung,
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Selbst wenn der Arzt also 20 Mahnungen schreibt. Diese hemmen die
Verjährung
nicht!
Welche Vorschriften gelten für alte Forderungen?
Das derzeit geltende Recht ist erst am 01.01.2002 in Kraft getreten.
Damit
stellt sich die Frage: Was gilt für Verträge, die vor dem 1.
Januar 2002
geschlossen wurden und für Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2002
gestellt
wurden? Oder noch komplizierter: Was gilt für Rechnungen, die nach
dem 1.
Januar 2002 gestellt wurden, aber auf Verträgen basieren, die vor
dem 1.
Januar 2002 geschlossen wurden?
Die Antworten finden sich in den Überleitungsbestimmungen
zum
Verjährungsrecht: Das neue Verjährungsrecht ist
grundsätzlich auch auf die
alten Verträge anzuwenden. Von dieser Regel gibt es lediglich zwei
Ausnahmen:
Neue Verjährungsfrist ist länger als die alte
Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen
Verjährungsrecht länger als nach den
bisherigen Vorschriften, bleibt es bei der kürzeren Frist.
Beispiel: Für eine Zahnarztbehandlung wurde im April 2001 Rechnung
gestellt.
Dann würde nach der neuen Verjährungsvorschrift die Forderung
des Zahnarztes
erst in drei Jahren verjähren, also am 31. Dezember 2004. Nach der
alten
Rechtslage verjährt die Forderung allerdings in zwei Jahren, also
am 31.
Dezember 2003. Es bleibt damit bei der kürzeren
Verjährungsfrist. Die
Rechnung des Zahnarztes aus April 2001 verjährt am 31. Dezember
2003.
Neue Verjährungsfrist ist kürzer als die alte
Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht
kürzer als nach den
bisherigen Vorschriften, so beginnt die kürzere Frist erst am 1.
Januar 2002
zu laufen. Endet allerdings die nach den alten Vorschriften
längere Frist
noch vor der Frist des neuen Verjährungsrechts, tritt die
Verjährung
trotzdem schon mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist ein.
Beispiel: 2001 wurde der Rohbau für den Gewerbebetrieb
des Auftraggebers
errichtet. In demselben Jahr wurde auch die Schlussrechnung gestellt.
Nach
der alten Rechtslage verjährt die Forderung innerhalb von vier
Jahren, also
am 31. Dezember 2005. Nach der neuen Rechtslage verjährt die
Forderung
dagegen innerhalb von drei Jahren. Das wäre am 31. Dezember 2004.
Im
konkreten Fall orientiert sich also die Verjährungsfrist bereits
am neuen
Recht. Der Werklohnanspruch verjährt am 31. Dezember 2004.
Fazit: Es gilt grundsätzlich die jeweils kürzere
Verjährungsfrist. Es muss
daher immer die Frist nach der alten und nach der neuen Rechtslage
verglichen werden.
Diese Rechtsauskunft wurde im Auftrag des ZAB Zahnarztbüro erstellt,
wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das ZAB.


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