Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der KZVen
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 720 gelesen
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.
Der Kläger, approbierter Arzt und Zahnarzt und seit 1977 Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, war nach verschiedenen Tätigkeiten,
auch im Hochschulbereich, seit dem 1. Oktober 1990 in dem zuletzt genannten
Fachgebiet in Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Arzt vertragsärztlich zugelassen.
Er nimmt die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Amtshaftungsgrundsätzen
auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Zulassungsausschuss
und der Berufungsausschuss seinen Antrag vom 15. Januar 1996,
ihn auch als Vertragszahnarzt zuzulassen, zurückgewiesen haben.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für die erhobenen Amtshaftungsansprüche
für passivlegitimiert, wenn - wie hier - von keiner Seite die Einstimmigkeit
der Entscheidung der Ausschüsse in Frage gestellt werde. Jedenfalls
unter diesen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht in Zweifel
zieht, kann sich das Berufungsgericht auf eine seit langem geübte Rechtspraxis
beziehen, die keiner weiteren Bestätigung durch ein Revisionsverfahren bedarf.
Urteil: III. Zivilsenat vom 12.4.2006 III ZR 35/05
Bundesgerichtshof Az.: III ZR 35/05 12.4.2006
Passivlegitimation - Wikipedia
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