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Qualitaetssiegel der MacDent AG ist zulaessig


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 709 gelesen


ZÄK Schleswig-Holstein unterliegt endgültig im Rechtsstreit mit MacDent
um das Qualitästsiegel

Das Qualitätssiegel der MacDent AG ist nach einer Entscheidung des OLG Schleswig v. 11. April 2006 nicht anpreisend, nicht irreführend und damit nicht berufswidrig. Zahnärztekammer Schleswig-Holstein in zweiter Instanz abgewiesen.

Urteilsauszüge

Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Zulässigkeitsanforderungen an Werbeaussagen im Bereich der Heilberufe ist das Landgericht mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwendung des im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Symbols in den Farben blau und rot nebst Beschriftung nicht gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung (BO) der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung vom 31. Juli 2002 verstößt.

Die Bezeichnung als solche ist auch nicht irreführend. Sie enthält keine Angaben, die geeignet wären, Fehlvorstellungen über die Praxis oder die angebotene Heilbehandlung zu erwecken.

An seiner früheren Auffassung (Urteil vom 03.04.2001 - 6 U 89/2000 Abs. 40 zit. nach Juris), die Namensgestaltung stelle einen Bezug zu der Schnellrestaurantkette ?MacDonald's" her und greife unterschwellig auf die sprichwörtliche Sparsamkeit oder den Geiz der Schotten zurück, hält der Senat nicht mehr fest. Es scheint bereits zweifelhaft, ob daraus der Eindruck folgt, der Beklagte biete eine besonders billige oder schnelle Behandlung an, und ob dies gegebenenfalls für einen Patienten Anreiz sein könnte, den Beklagten als potentiellen Zahnarzt in die engere Wahl zu ziehen. Denn für den Patienten dürften Gründlichkeit und gute Qualität im Vordergrund stehen, die ihm eine alsbaldige Wiederholung der Behandlung ersparen. Entscheidend aber ist, dass im Zeitalter sich stetig vermehrender Anglizismen und damit einhergehender englischstämmiger Wortbestandteile in den Firmenbezeichnungen auch im deutschsprachigen Raum diese frühere Annahme nicht mehr nahe liegt.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 6 U 60/05 vom 11.4.2006





Oberlandesgericht Schleswig

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