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Zahnbehandlung nach Wunsch Implantat


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Zahnbehandlung nach Wunsch (Implantat)

Wer sich beim Zahnersatz nach der vom Zahnarzt empfohlenen Methode behandeln lässt, dem kann die private Krankenversicherung nicht die Kostenübernahme verweigern. ARAG Experten verweisen dabei auf einen konkreten Fall, in dem ein Versicherer den Antrag eines Patienten auf Kostenübernahme ablehnte. Das Argument: Zu der vom Zahnarzt vorgeschlagenen Behandlungsmethode gebe es wesentlich günstigere Alternativen, die der Patient auch hätte in Anspruch nehmen können. Dagegen klagte der Versicherte ? mit Erfolg. Wenn die Heilbehandlung medizinisch notwendig und vertretbar ist, kann der Patient sich frei für eine Behandlungsmethode entscheiden, so das Gericht. Der Versicherer musste sich daher an den Behandlungskosten in der vertraglich zugesicherten Höhe beteiligen (LG Köln, AZ: 23 O 269/03).

ARAG

Urteilsauszüge:

Die Beklagte bestreitet die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Heilbehandlung in der Form der Verwendung mit Disk-Implantaten. Zudem sei die Behandlung auch deshalb nicht notwendig gewesen, da Teleskopkronen und eine Modellgußprothese hätten verwendet werden können. Die Material- und Laborkosten müßten auf das Maß der BEL-Liste gekürzt werden. Verbrauchsmaterialien seien nicht abrechnungsfähig. Darüber hinaus erhebt die Beklagte weitere gebührenrechtliche Einwendungen.


Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, daß es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfaßt und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Davon ist wiederum auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.




Urteil des Landgerichts Köln, AZ 23 O 269/03 vom 29.03.2006

Urteil des Landgerichts Köln, AZ 23 O 269/03 vom 29.03.2006

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