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Deutscher Zahnarzt mit tuerkischer Ausbildung erhaelt Berufserlaubnis


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1462 gelesen


Deutscher Zahnarzt mit türkischer Ausbildung erhält Berufserlaubnis
Pressemitteilung
Ein eingebürgerter türkischstämmiger Zahnarzt mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Türkei kann einen Anspruch auf eine dauerhafte Berufserlaubnis besitzen, um als Zahnarzt arbeiten zu dürfen. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Urteil vom 28.09.2006 entschieden.

In Deutschland darf als Zahnarzt arbeiten, wer die zahnärztliche Approbation oder eine Berufserlaubnis besitzt. Die Approbation setzt u.a. einen deutschen oder gleichwertigen ausländischen Abschluss eines Zahnarztstudiums voraus und berechtigt dazu, dauerhaft, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Demgegenüber soll die Berufserlaubnis nur eine vorübergehende Tätigkeit ermöglichen, z.B. für Fortbildungen ausländischer Zahnärzte. Nach den ständigen Empfehlungen sachverständiger Gremien (Landesprüfungsämter, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Zahnärztekammer) ist eine zahnärztliche Ausbildung in der Türkei nicht schon als solche gleichwertig. Wer dort Zahnmedizin studiert hat, kann aber die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit einer Prüfung vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer nachweisen.

Der Kläger hatte bei der Bezirksregierung Detmold in erster Linie die Approbation beantragt. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage insoweit ab und führte aus, dass die türkische Ausbildung nicht objektiv gleichwertig sei. Dies habe der Kläger auch bei seinen drei erfolglosen Prüfungen vor der Sachverständigenkommission nicht nachweisen können.

Die 7. Kammer verpflichtete jedoch die Bezirksregierung Detmold, dem Kläger eine dauerhafte Berufserlaubnis unter Auflagen zu erteilen. Dies begründete das Gericht mit folgenden Erwägungen: Es stehe im Ermessen der Behörde, ob einem Antragsteller eine Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei es grundsätzlich zulässig, von Bewerbern eine gleichwertige Ausbildung zu verlangen, um Patienten vor unqualifizierten Ärzten zu schützen. Bei jeder Ermessensausübung seien allerdings auch betroffene Grundrechte zu berücksichtigen. Der mittlerweile deutsche Zahnarzt könne sich auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz berufen. Da seine Patienten auch dadurch vor ärztlichen Fehlern geschützt werden könnten, dass er nur unselbstständig unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes arbeiten dürfe, gebe es keinen Grund mehr, dem Kläger die Ausübung seines Berufes vollständig zu verweigern.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden kann der betroffene Arzt oder die Bezirksregierung Detmold binnen eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

(Urteil vom 28.09.2006 - nicht rechtskräftig)

Az.: 7 K 3968/04


Verwaltungsgericht Minden

Ergänzung am 23.04.2007
Am 19.03.2007 beschloss das Oberverwaltungsgericht NRW, AZ 13 A 4204/06:
Die Klage wird auch hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG abgewiesen.


Oberverwaltungsgericht NRW



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