Wirtdschaftlichkeitspruefung Vergleich Oralchirurg mit Allgemeinzahnarzt moeglich
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 691 gelesen
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Vergleich Oralchirurg mit Allgemeinzahnarzt möglich
Leit-, Orientierungssatz oder -hilfe
1. Ist lediglich eine leicht erhöhte Frequentierung der chirurgischen Leistungen festzustellen, liegt der eigentliche Schwerpunkt aber im konservierenden Bereich, so kann die Abrechnung einer Oralchirurgin im Rahmen einer Wirtdschaftlichkeitsprüfung der konservierend-chirurgischen Leistungen mit der Vergleichsgruppe aller Zahnärzte verglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2005, Aktenzeichen: B 6 KA 4/05 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 = MedR 2006, 444 = juris).
2. Für die Zulässigkeit einer Prüfmethode (hier: Auffälligkeitsprüfung nach Durchschnittswerten) kommt es auf die geltende Rechtslage im Prüfquartal an.
Auszug aus dem Urteil
Die Bildung geeigneter Vergleichsgruppen als Grundlage eines Vergleichs nach
Durchschnittswerten ist, soweit - wie hier - keine normativen Vorgaben der maßgeblichen
Prüfvereinbarung zu beachten sind, Sache der Prüfgremien. Sofern atypische
Praxisumstände des zu prüfenden Zahnarztes vorliegen oder geltend gemacht werden,
steht den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zu, ab
welchem Ausmaß atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden
oder Praxisbesonderheiten annehmen und sachgerecht quantifizieren. Die Entscheidung
der Prüfgremien für die Heranziehung einer bestimmten Vergleichsgruppe ist nur dann
rechtswidrig, wenn die maßgebenden Leistungsbedingungen des zu prüfenden
(Zahn-)Arztes und der gewählten Gruppe so verschieden sind, dass von vornherein keine
verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer
Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten sind. Bei der Gruppe der Zahnärzte
ist es wegen ihrer hohen Homogenität und der Herausnahme eines großen Teils der
zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung im
Regelfall nicht erforderlich, für die Prüfung nach Durchschnittswerten Untergruppen mit
bestimmten Behandlungsschwerpunkten zu bilden, abgesehen von den sowohl zur
vertragszahnärztlichen als auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen). Diese Ausnahme müssen die
Prüfgremien nicht generell auch auf solche Zahnärzte erstrecken, die ausschließlich als
Vertragszahnärzte zugelassen sind und die Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" führen.
Das gilt jedenfalls, worüber hier allein zu entscheiden ist, für den Fall, dass Gegenstand
der Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelleistungen sind, die typischerweise von allen
Zahnärzten erbracht werden. Für die vertragszahnärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung
entspricht die Führung der Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" hinsichtlich ihrer
normativen Wirkungen derjenigen einer Zusatzbezeichnung im ärztlichen Bereich.
Zahnärzte mit der Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" müssen sich nicht auf
oralchirurgische Behandlungen beschränken und sind nicht einmal verpflichtet, solche
Behandlungen anzubieten, sondern können ausschließlich oder in großem Umfang
allgemeinzahnärztlich tätig sein.
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 13.09.2006, Az. S 12 KA 212/06
Sozialgericht Marburg Urteil vom 13.09.2006, Az. S 12 KA 212/06
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