HKP Geschaetzte Laborkosten Eine Verbindlichkeit ist nicht gegeben
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1229 gelesen
HKP: Geschätzte Laborkosten -Eine Verbindlichkeit ist nicht gegeben
Auszug aus dem Urteil:
Der Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass mit dem Heil- und Kostenplan und dem dort genannten voraussichtlichen Zahlungsbetrag von 6.900,00 € sämtliche Leistungen der Kläger abgegolten sein sollten.
Hinsichtlich der Material- und Laborkosten steht den Klägern der volle geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.730,18 € zu. Der Anspruch der Kläger ist insoweit nicht auf den in dem Heil- und Kostenplan vom 20.04.2002 angegebenen Betrag von 5.000,00 € begrenzt. Eine Verbindlichkeit des Heil- und Kostenplanes ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich bei dem dort genannten Betrag von 5.000,00 € erkennbar um eine Schätzung gehandelt hat. In der Regel, wenn - wie hier - der behandelnde Zahnarzt nicht über ein eigenes Labor verfügt, können
die voraussichtlichen Material- und Laborkosten nicht genau angegeben werden, vielmehr erst nach Herstellung des Zahnersatzes ermittelt werden. Mehraufwendungen für Material und Laborkosten gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Zahnarztes. Da für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich auch darauf einrichten, dass insoweit höhere Kosten anfallen können.
Für die zahnprothetischen Leistungen können die Kläger hingegen nur einen Betrag von 1.922,05 € verlangen. Der in dem Heil- und Kostenplan angesetzte Betrag von 1.956,38 €, der anhand eines 2,3-fachen Gebührensatzes ermittelt worden ist, ist grundsätzlich verbindlich. Denn der Zahnarzt ist vor Beginn der geplanten Behandlung und bei Aufstellung des Heil und Kostenplanes regelmäßig in der Lage, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken.
OLG Brandenburg, 14. September 2006 (Az: 12 U 31/06)
OLG Brandenburg, 14. September 2006 (Az: 12 U 31/06)
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