Zahnärzte im Interview - Das Thema Zahn aus erster Hand

Das wohl erste und älteste Zahn-Portal der Welt!

PLZ-Zahnarztsuche:
Zahnarzt im Forum bei Neuigkeiten

Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 678 gelesen


Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise
Auszüge aus dem Urteil:
Der Fall

Mit Bescheid vom 07.12.2004 setzte der Prüfungsausschuss für die streitbefangenen Quartale eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 22.349,26 € bzw. aufgrund des HVM-Einbehalts für das Jahr 2003 auf den strittigen Betrag von 20.983,72 € fest. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe.

Im System der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnarzt - Vertragsarzt - die Stellung eines Leistungserbringers ein. Er versorgt die Mitglieder der Krankenkassen mit zahnärztlichen Behandlungsleistungen, unterfällt damit auch und gerade dem Gebot, sämtliche Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichen zu erbringen. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf er nach dem hier anzuwendenden Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 SGB V) nicht erbringen.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Zahnärzten um eine inhomogene Arztgruppe handeln könnte und deshalb Veranlassung bestünde, der Verwaltung eine Sachaufklärung in dieser Richtung aufzugeben.

Ein statistischer Kostenvergleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn die Fallzahl des zu prüfenden Arztes so gering ist, als sie (Fall-)Zahlenbereiche unterschreitet, unterhalb derer ein statistischer Vergleich nicht mehr aussagekräftig ist. Die Prüfung nach Durchschnittswerten geht von der Grundannahme aus, dass es die Ärzte der Vergleichsgruppe unter Einbeziehung des geprüften Arztes im Durchschnitt mit dem gleichen Krankengut zu tun haben und deshalb im Durchschnitt aller Fälle in etwa die gleichen Behandlungskosten benötigen.


Der Beklagte hat den Kläger (Zahnarzt) mit den Abrechnungswerten aller hessischen Vertragszahnärzte verglichen. Dies war nicht zu beanstanden, da die Mitglieder der Klägerin ebenfalls als Vertragszahnärzte in Hessen zugelassen und als solche tätig sind. Soweit der Beklage Honorarberichtigungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise vorgenommen hat, war nicht zu beanstanden, dass er vom Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses bei einer Überschreitung des Gesamtfallwertes von 40 % ausging. Dies steht im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Praxis der Klägerin trotz geringerer Fallzahl mit der Vergleichsgruppe statistisch verglichen werden kann, da ihre Praxis in allen streitbefangenen Quartalen für die Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung hinreichend groß war.


Geringere Fallzahlen ermöglichen auch nicht ein ?Durchsanieren? im Sinne einer Praxisbesonderheit.



Urteil des SG Marburg, vom 13.12.2006, Az. S 12 KA 797/06




SG Marburg, vom 13.12.2006, Az. S 12 KA 797/06


 Diese Seite weiterempfehlen!


Diese Zahn-News kommentieren....

Noch mehr Zahn-News

Premium: Jetzt neue Patienten gewinnen!

Legen Sie ein kostenloses Zahn-Online Profil an und gewinnen dadurch neue Patienten.

Patientenservice

KeydexPlus Zahnärzte

Bei Zahnärzten mit dem KeydexPlus Logo erhalten Sie als Patienten kostenlose Vorteile. Z.B. verlängerte Gewährleistungen für Zahnersatz, transparente Preis-Garantien, PZR-Kennenlern Gutscheine ...

hier KeydexPlus Vorteile nutzen

Zahn-Forum

Zahnzusatzversicherung

Zahn-Themen