Bleaching ist keine Zahnheilbehandlung mit Kommentar Landeszahnaerztekammer Hessen
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1178 gelesen
Bleaching ist keine Zahnheilbehandlung
Die Durchführung von Zahnweißung (sog. ?Bleaching?) ist nicht Zahnärzten vorbehalten,
sondern kann auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden.
Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde. Dies hat die
12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 29.09.2006 im
Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens (Aktenzeichen: 3-12 O 205/06)
entschieden.
Der Antragsgegner ist approbierter Zahnarzt und leitet eine Zahnarztpraxis. Darüber hinaus
betreibt er ein sog. T. Esthetic Center. Dort arbeitet eine zahnärztliche Assistentin.
In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, u.a. mit der
Aufhellung der Zähne durch Auftragen eines Carbamidperoxidgels (Bleaching). Auf der
Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners fand sich graphisch hervorgehoben ein
als Link ausgestalteter Schriftkasten. Er war überschrieben mit ?Dentalhygieniker/-in und
ZMF: Machen Sie sich selbständig mit Ihrem eigenen T Esthetics Center?. In dem Kasten
wurden die angesprochenen Berufsgruppen dazu aufgefordert, sich bei der Antragsgegnerin
zu 2) zu bewerben, um sich ?im lukrativen Wachstumsmarkt für Bleaching und
Zahnreinigung? unter professioneller zahnärztlicher Betreuung durch Gründung eines eigenen
?T Esthetics Center? selbständig zu machen.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung der Aussagen in diesem
Schriftkasten, weil er dadurch Personen, die nicht als approbierte Zahnärzte sind, in
unlauterer Weise zur Ausübung von durch das Zahnheilkundegesetz dem Zahnarzt
vorbehaltenen Tätigkeiten verleite.
Dem folgte die 12. Kammer für Handelssachen nicht.....
Anmerkung der Pressestelle: Das Urteil ist rechtskräftig.
Anmerkung der Landeszahnärztekammer Hessen vom 21.12.2007: Urteil des LG Frankfurt zum Bleaching durch Angehörige zahnärztlicher Assistenzberufe: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Vor einigen Tagen wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (Az: 3-12 O 205/05) zur Zahnaufhellung ("Bleaching") durch zahnärztliche Mitarbeiter veröffentlicht. In dem Urteil heißt es, die Durchführung von Zahnweißung sei nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern könne auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe durchgeführt werden.
Um Spekulationen über eventuelle Auswirkungen dieser Entscheidung vorzubeugen, weist die Landeszahnärztekammer Hessen darauf hin, dass es sich bei dem Urteil lediglich um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens handelt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung musste aus prozessualen Gründen zurückgewiesen werden, da sich das Gericht nicht in der Lage sah, im Wege eines Eilverfahrens ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über den zahnheilkundlichen Charakter des Bleachings zu urteilen.
Die Aussagen des Gerichts lassen sich wegen der Besonderheit der konkreten Fallgestaltung nicht verallgemeinern. Der in dem Verfahren beklagte Zahnarzt hatte behauptet, die Helferin biete die Zahnreinigung und Zahnaufhellung nicht selbständig, sondern unter seiner Aufsicht in einer Zweigpraxis des Zahnarztes an.
Die Landeszahnärztekammer Hessen wird die Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.
Landeszahnärztekammer Hessen
Urteil des Landgerichts Frankfurt, vom 29.09.2006, Az. 3-12 O 205/06
Urteil des Landgerichts Frankfurt, vom 29.09.2006, Az. 3-12 O 205/06
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