Im zahnaerztlichen Notfalldienst Untersuchung abgelehnt
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 686 gelesen
Im zahnärztlichen Notfalldienst Untersuchung abgelehnt: 3.000 Euro Geldstrafe OVG NRW 13 A 2534/05.T
Im April 2002 lehnte eine Zahnärztin die Notfallbehandlung eine Kindes zur Nachtzeit ab. Zuvor hatten die Eltern versucht die Zahnschmerzen mit Kühlen, Munddusche, Anwendung von Corti-Dynexan Gel und letztlich die Verabreichung von Paracetamol zu lindern. Die Beschuldigte empfahl eine Behandlung am nächsten Tag. Als die Mutter des Kindes später noch einmal anrief, weil sich die Schmerzen verschlimmert hätte, wurde die Notfallbehandlung abermals abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW / 2. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe wies daraufhin, das die Sorgfaltspflicht eines Zahnarztes regelmäßig eine Untersuchung eines Patienten, der sich nachts oder am Wochenende hilfesuchend an ihn wende, erforderlich mache und nur in Ausnahmefällen an die Stelle der Untersuchung und Behandlung eine persönliche telefonische Beratung mit entsprechenden therapeutischen Anweisungen treten könne.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe bestätigte damit ein Urteil des Berufsgerichts wg. eines Verweises zur Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten und bestätigte die Geldbusse von 3.000 Euro.
aus Rheinisches Zahnärzteblatt (Jg. 50) Heft 4 und dem Urteil
Urteil des OVG NRW, Az. 13 A 2534/05.T ? vom 24. Januar 2007
Urteil Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2534/05.T
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