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Ausfallhonorar bei kurzfristiger Absage eines zahnaerztlichen Behandlungstermins


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1241 gelesen


Ausfallhonorar bei kurzfristiger Absage eines zahnärztlichen Behandlungstermins OLG Stuttgart 1 U 154/06
Ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg nimmt einen Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB oder eines Schadenersatzanspruchs nach § 252 BGB gegen seinen Patient in Anspruch.
Den Behandlungstermin hatte der Patient 4 Stunden vorher abgesagt, da angeblich ein Gerichtstermin bevorstand. Der MKG hätte seine Zeit nicht anderweitig gewinnbringend nutzen können und beim Beratungsgespäch sei der Patient schriftlich darauf hingewiesen worden, das eine Absage 24 Stunden vorher mitzuteilen sei, andernfalls würde eine Ausfallsgebühr berechnet.

Das Landgericht, die Vorinstanz, hatte dem Kläger Schadensersatz zugebilligt, da der Beklagte durch die Absage eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe.

Das OLG stellte grundsätzlich fest:
Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB i.V. mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) zustehen können, ohne dass der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB stehe in diesem Fall nicht zur Debatte, da eine neuer Termin vereinbart worden sei.


Einen Schadenersatzanspruchs nach § 252 BGB lehnte das OLG ab, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass er sich darum bemüht habe, einen anderen Patienten einzubestellen oder wenn er behauptet und konkret belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (zum hypothetischen Geschehensablauf wurde nichts vorgetragen) entspricht. Beides sei nicht der Fall.



OLG Stuttgart Urteil vom 17.4.2007, 1 U 154/06



Urteil OLG Stuttgart, 1 U 154/06



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