Einsatz einer Legierung mit Palladium bei bekannter PalladiumAllergie ist grober Behandlungsfehler
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 960 gelesen
Ist einem Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor OLG Oldenburg 5 U 31/05
Bei der Klägerin wurde im Jahre 1987 eine Allergie gegen Quecksilber und Palladiumchlorid festgestellt. Im Jahre 1994 nahm der Beklagte eine Zahnsanierung bei der Klägerin vor, bei der er Kronen und Brücken einsetzte. Die Brücken bestanden aus der Edelmetalllegierung Heraloy U, die unter anderem einen Palladiumanteil von 36,4% enthielt.
Die Klägerin hatte beantragt, dass ihr ein angemessenes Schmerzensgeld von 45.000 €, Verdienstausfall und Haushaltsschaden zu zahlen sei. Und allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht, als Vorinstanz, hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht habe, dass ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen und Beschwerden verursacht habe.
Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (BGH GesR 2004, 291, 292; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl. Rz. 515; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl. Kap. B Rz. 258 jeweils m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat ist vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auszugehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Sie hat Anspruch auf Schmerzensgeld von 1.000 € nebst Zinsen. Die Klägerin hat ein Anspruch auf die durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Kosten von 1.388,48 € plus Zinsen. Verdienstausfall und Haushaltsschaden stehen ihr nicht zu.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich des materiellen und immateriellen Schadens, der mit der noch ausstehenden Neuversorgung der durch den Zahnarzt Dr. G... im Jahre 2003 entfernten Brücken und Kronen verbunden ist. Einen weitergehenden Feststellungsanspruch hat die Klägerin nicht.
OLG Oldenburg Urteil vom 04. Juli 2007, Az.: 5 U 31/05
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil im Volltext
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