Kosten fuer Zahnersatzleistungen gemaess 9 GOZ koennen nach 287 ZPO geschaetzt werden
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1118 gelesen
Kosten für Zahnersatzleistungen gemäß Â§ 9 GOZ können nach § 287 ZPO geschätzt werden Az. 1 S 178/06
Der Fall:
Die Patientin hatte, unterstützt von ihrer privaten Krankenkasse, nur einen Teilbetrag für den Zahnersatz bezahlt, da dieser im Sinne des § 9 GOZ entspreche.
Der Kläger hatte darauf hingewiesen, dass die Leistung besonders hochwertig sei.
Beide hatten für die Behandlung kein festes Entgelt vereinbart.
1. Bei der Ermittlung der dem Zahnarzt entstandenen Auslagen durch angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen gemäß Â§ 9 GOZ ist nicht nur darauf abzustellen, welcher Leistungsgegenstand erbracht wurde. Die konkrete Qualität der Arbeit und besondere Aufwände können berücksichtigt werden.
2. Kann durch ein Sachverständigengutachten die Qualität der zahntechnischen Leistung nicht überprüft werden, weil dies nur bei einer Entfernung des fest installierten Zahnersaztes möglich wäre, so kann das Gericht das angemessene Entgelt gemäß Â§ 287 ZPO schätzen. Dabei kann es die Planzeiten der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) des Verbandes deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) zugrunde legen und den unstreitigen oder durch Sachverständigengutachten ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz selbständiger Zahntechniker am Ort oder in der Region des Zahnarztes.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LG Mannheim, Urteil vom 07.12.2007, Az. 1 S 178/06
LG Mannheim Urteil im Volltext
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