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Sechsjaehrige Wiederzulassungssperre fuer Kieferorthopaedinnen bestaetigt


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 556 gelesen


Sechsjährige Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen bestätigt Az. L 3 KA 139/06 und L 3 KA 149/06
Leitsatz

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 9. April 2008 die Berufungen zweier Kieferorthopädinnen aus dem Landkreis Hildesheim zurückgewiesen, die 2004 im Rahmen des damaligen kollektiven Zulassungsverzichts der Kieferorthopäden in Niedersachsen ihre Zulassung zurückgegeben hatten und jetzt mit ihren Klagen die Wiederzulassung erstreiten wollten. Diese war abgelehnt worden, weil das Gesetz (§ 95b Abs. 2 SGB V) eine sechsjährige Wiederzulassungssperre für Teilnehmer am Kollektivverzicht vorsieht, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass infolge des massenhaften Verzichts die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten in einem Kreis nicht mehr gesichert ist. Eine solche Entscheidung hatte das zuständige Sozialministerium im Juni 2004 (u. a.) für den Landkreis Hildesheim getroffen.

Die Klägerinnen hatten eingewandt, sie hätten unabhängig vom Kollektivverzicht ihre Zulassung in autonomer Entscheidung zurückgegeben. Außerdem sei die Entscheidung des Sozialministeriums rechtswidrig gewesen. Im Übrigen verstoße die sechsjährige Wiederzulassungssperre gegen das Grundgesetz.

Dem ist der 3. Senat des Landessozialgerichts nicht gefolgt. Angesichts der tatsächlichen Begleitumstände der 2004 abgegebenen Verzichtserklärungen ist dieser vielmehr davon überzeugt gewesen, dass sich die Klägerinnen dem Kollektivverzicht angeschlossen haben. Ob die Entscheidung des Sozialministeriums rechtmäßig war, ist unerheblich, weil diese Frage im Wiederzulassungsstreit nicht zu klären ist. Dies folgt aus der Notwendigkeit, mit einer Wiederzulassungssperre die Bemühungen der Krankenkassen zu schützen, nach einem Massenverzicht in möglichst kurzer Zeit neue Behandler für einen unterversorgten Landkreis zu finden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind auch verfassungsgemäß, weil die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit der Kieferorthopäden durch das überragende Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sind, die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sicherzustellen. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 9. April 2008 ? Az. L 3 KA 139/06 und L 3 KA 149/06




PM LSG Niedersachsen-Bremen





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