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Privatpatient bei mangelhaftem Zahnersatz keine Anwendung des Gewaehrleistungsrechts des Werkvertrags


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 1398 gelesen


Privatpatient: bei mangelhaftem Zahnersatz keine Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrags AZ: 5 U 22/07

Leitsatz:
1. Bei Mängeln an festsitzendem Zahnersatz kommt bei privatversicherten Patienten die Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrags grundsätzlich nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten vielmehr aus schadensrechtlichen Normen.

2. Dem privatversicherten Patienten steht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Nacharbeitung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.

3. Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses hat der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm zur Mängelbeseitigung Gelegenheit gegeben wird. Dem Patienten kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht u.U. zuzumuten sein, ein Mängelbeseitigungsan-gebot des Zahnarztes anzunehmen.

zu 3. In diesem Fall war die Brücke von einem Nachbehandler schon vor dem Prozess ausgetauscht worden.

Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz der ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Nach überwiegender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter, Meinung steht dem Patienten alternativ ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist.

Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob der Patient den Zahnersatz zum Zeitpunkt des Prozesses ? aus welchen Gründen auch immer - noch nicht hat erneuern lassen. Entscheidend ist allein, ob eine Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist.

Die Patientin hat das Behandlungshonorar von den beklagten Zahnärzten zurückbekommen, ein gefordertes Schmerzensgeld kam nicht in Betracht.

OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat, Urteil vom 27.02.2008, Az.: 5 U 22/07

Volltext OLG Oldenburg





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