Keine Rueckstellungen wegen drohender Rueckforderung von zahnaerztlichem Honorar
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 850 gelesen
Keine Rückstellungen wegen drohender Rückforderung von zahnärztlichem Honorar AZ: 2 K 224/07
Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Zahnarzt Rückstellungen für Honorarrückforderungsansprüche für eventuelle Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes von Euro 58.100 gemacht hatte. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an und erhöhte den Gewinn um 135.000 Euro auf 159.748 Euro.
Das FG meinte: "Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2003 war nicht wahrscheinlich, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Honorar bestand oder entstehen würde." Die Möglichkeit einer Rückzahlungspflicht (eine "latente Rückforderungssituation") reiche nicht aus, um eine Rückstellung zu bilden.
Der Zahnarzt konnte auch nicht nachweisen, dass die Honorarrückforderung wg. der Änderung des Verteilungsmaßstabes konkret sei, und dies kam deswegen nicht in Betracht. Auch war am Entscheidungstag keine Rückforderung der KZVN bekannt.
Nach Angaben des Finanzamtes wären es in diesem Fall ca. 80% der Ärzte ? im Falle einer Bilanzierung ? dazu berechtigt gewesen, aufgrund der (abstrakt) drohenden Inanspruchnahme auf Honorarrückzahlungen Rückstellungen zu bilden, ohne dass ein Rückforderungsbescheid oder Maßnahmen vergleichbarer Qualität vorhanden gewesen wären.
Wäre wohl eine Katastrophe fürs Finanzamt.
Nds. Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2007, Az.: 2 K 224/07
Volltext Nds. Finanzgericht
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