Werbung mit Privat organisierter Zahnarztnotdienst ist wg Verwechslungsgefahr irrefuehrend und berufswidrig
Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 393 gelesen
Werbung mit Privat organisierter Zahnarztnotdienst ist wg. Verwechslungsgefahr irreführend und berufswidrig AZ: 13 B 1070/08
Der AZN e. V. (Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst) warb im Telefonbuch, in den Gelben Seiten und im Internet mit "Zahnärztlicher Notdienst ZPN", "Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", "Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)"), "Allg. Zahnärztlicher Notdienst e.V. (alle Kassen)", "Allg. Zahnärztlicher Notdienst e.V. (alle Kassen, kammerunabhängig").
Lt. Berufsordnung darf der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. Das Gericht meinte, es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit dem klassischen, öffentlichen Notdienst der Heilberufskammer, dem die Patienten ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Die Masse der Patienten erwarte bei der Suche in öffentlichen Medien den klassischen Zahnarztnotdienst. Wg. der Verwechslungsgefahr sei diese Art von Werbung irreführend und berufswidrig.
Das Gericht wolle keine Verhinderung des privaten zahnärztlichen Notdienstes, sondern es ging nur um Art und Weise der Bewerbung.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2008, Az.: 13 B 1070/08
Das sollte zur Info reichen, es gibt einen Link zum Urteil.
OVG Nordrhein-Westfalen Urteil im Volltext
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