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Ein Zahnarzt muss vor einem Eingriff nicht ueber sehr seltene fuer den Eingriff unspezifische Risiken aufklaeren


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 213 gelesen


Ein Zahnarzt muss vor einem Eingriff nicht über sehr seltene, für den Eingriff unspezifische Risiken aufklären Az. 5 U 84/08

Ein Zahnarzt muss vor einem Eingriff nicht über sehr seltene, für den Eingriff unspezifische Risiken aufklären. Auch über alternative Behandlungsmethoden muss er nicht informieren, wenn davon ein deutlich schlechteres Behandlungsergebnis zu erwarten ist.
Darauf weisen die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin. Sie berufen sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 5 U 84/08). In dem Fall hatte ein Zahnarzt einer Patientin einen Zahn gezogen, weil die Wurzelspitzen schmerzhaft entzündet waren. Dabei wurde ihr Zungennerv auf Dauer geschädigt.

Die Frau war der Ansicht, dass ihr Arzt sie vor dem Eingriff unzureichend beraten hatte und klagte. Die Richter wiesen die Klage unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen ab. Das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung sei äußerst gering und keinesfalls typisch für den Eingriff.

Über sehr seltene Risiken müssten Ärzte nur dann aufklären, wenn sie den Patienten in der Lebensführung schwer belasten würden und bei aller Seltenheit trotzdem spezifisch für den jeweiligen Eingriff seien. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Und da eine alternative Behandlung deutlich weniger Erfolgsaussicht hatte, habe der Arzt die Frau auch darüber nicht aufklären müssen. dpa
OLG Köln, Urteil vom 06.10.2008, Az. 5 U 84/08


OLG Köln Urteil im Volltext





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