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Schoenheitschirurg ist kein Zahnarzt Teil 3


Veröffentlicht von Zahnimaster - mal 281 gelesen


Schönheitschirurg ist kein Zahnarzt Teil 3 Az.: 3 B 31.10
Der Zahnarzt hatte in Ungarn das Facharztexamen in der Zahnheilkunde bestanden und damit die Befähigung zum Facharzt erhalten habe und sei berechtigt, den Titel ?Doctor of Dentistry? zu führen.?

Ihm wurde von der Sächsischen Landesärztekammer das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung ?Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie? verliehen.

Der Kläger besitzt jedoch keine Approbation als Zahnarzt. Er ist als Vertragsarzt niedergelassen und führte dabei in der Vergangenheit - nach eigener Darstellung - u.a. Leistungen der Schönheitschirurgie und der Zahnmedizin aus, so etwa Zahnextraktionen, Kieferaugmentationen sowie das Einbringen von Implantaten.

Streitig sei, ob hierfür eine Approbation als Zahnarzt notwendig ist, weil dies Ausübung der Zahnheilkunde darstelle.
Nachdem Strafanzeige gegen den Zahnarzt gestellt worden war, ging dieser initiativ vor und erstrebte im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren die Feststellung, daß er als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg berechtigt sei, ?Zähne zu extrahieren, Augmentationen und das Einbringen von Implantaten durchzuführen?.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Klage abgewiesen. So legte der Zahnarzt Berufung beim OVG einlegt. Dieses hat sich jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden angeschlossen. Dabei hat das OVG maßgeblich auf die Auslegung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) abgestellt, nachdem die Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt strafbar ist (vgl. § 18 ZHG). Das BVerwG beschäftige sich dann damit: Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Er darf deshalb von Bundesrechts wegen keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten ausüben. Daran ändert die ihm zuerkannte Facharztbezeichnung nichts. Es versteht sich von selbst, dass eine ärztliche Weiterbildung, die eine Approbation als Arzt oder eine ärztliche Berufserlaubnis voraussetzt, nicht mehr zu einer ärztlichen Tätigkeit in dem Fachgebiet befugt, wenn der Betreffende die der Berufsausübung zugrunde liegende Approbation oder Berufserlaubnis verliert. Nichts anderes gilt für eine ärztliche Weiterbildung, die neben einer Approbation als Arzt eine Approbation als Zahnarzt oder eine zahnärztliche Berufserlaubnis voraussetzt. Darauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.

BVerwG, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 3 B 31.10

BVerwG im Volltext





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