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Die Gebuehren fuer zahnaerztliche Leistungen im Rahmen der dentinadhaesiven Rekonstruktion bemessen sich analog den Gebuehrennummern 214 bis 217 des Gebuehrenverzeichnisses der GOZ


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Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven Rekonstruktion bemessen sich analog den Gebührennummern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses der GOZ 3 3 K 640/10
Dabei kann der Zahnarzt ohne besondere Begründung den Steigerungsfaktor 2,3 ansetzen.

Ein beihilfeberechtigtet Beamter legte der Beihilfestellte ein Zahnarztrechnung zweimal mit der GOZ Gebühren-Nr. 216 GOZ mit einem Faktor von 2,3 für zweiflächige dentinadhäsive Rekonstruktion vor. Die Stelle lehnte dies und bezog sich auf: das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern ? D 6 ? 213 105 ? 1/21 ? vom 15.04.2009 gestützten Annahme der Beklagten, zweiflächige dentinadhäsive Einlagefüllungen könnten in Anwendung der Analogbewertung Nr. 216 GOZ höchstens mit dem Steigerungsfaktor 1,5 als beihilfefähig anerkannt werden. Das Gericht konnte dem nicht folgen, insbeondere dem dort zitierten Urteil VGH München, Urteil vom 30.05.2006 ? 14 BV 02.2643. Es folgte dem neueren Urteil VGH München, Beschluss vom 13.07.2010 ? 14 BV 09.1857. dort wird ausgeführt: Die Bemessung der dem Zahnarzt zustehenden Gebühren für Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration analog den Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses, hier der Nrn. 215, 216 und 217, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten und auch in der Rechtsprechung soweit ersichtlich allgemein anerkannt (BayVGH vom 30.5.2006 RiA 2007, 190; VGH BW vom 27.6.2007 und vom 28.1.2010

Auch das erkennende Gericht schließt sich den vorstehend zitierten, aus seiner Sicht in jeder Hinsicht überzeugenden und mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen übereinstimmenden Ausführungen des VGH München in vollem Umfange an. Das von der Beklagten zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern ? D 6 ? 213 105 ? 1/21 ? vom 15.04.2009 steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da es sich hierbei um keine Rechtsnorm, sondern eine ermessensbindende Richtlinie handelt, welche die bestehende Rechtslage im Sinn einer Einschränkung der Ansprüche des Beilhilfeberechtigten nicht zu ändern vermag.

VG Saarlouis, Urteil vom 05.10.2010 - 3 K 640/10

VG Saarlouis





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