Medizintourismus: Was bei der Behandlung im Ausland zu beachten ist
Veröffentlicht am 23.07.2010 von Zahnimaster - mal 195 gelesen
Medizintourismus: Was bei der Behandlung im Ausland zu beachten ist
vom 23.07.2010
Mit technisch modern ausgerüsteten Behandlungsräumen, hoher Qualität der eingesetzten Produkte, qualifiziertem Personal und vor allem niedrigen Preisen wird für eine medizinische Behandlung im Ausland geworben. Mittlerweile gibt es auch auf Medizintourismus spezialisierte Reiseagenturen, die den Auslandaufenthalt mit dem jeweils dazugehörigen Arztkontakt als Pauschalreise anbieten.
Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Denn deutsche Ärzte werden diese Maßnahme im Regelfall ablehnen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Es finden sich aber teilweise bereits Angebote, die eine Nachbehandlung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Selbst bei einem gut ausgebildeten Arzt lässt sich das Risiko eines Fehlers nicht ganz ausschließen. In diesem Fall müssen Patienten davon ausgehen, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Mediziner nur nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden können.
Vor Beginn einer Behandlung ist es ratsam, sich vor Ort einen persönlichen Eindruck von der Praxis zu verschaffen. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Service, der Ausstattung und den verwendeten Materialien. Zudem ist darauf zu achten, dass eine gute sprachliche Verständigung mit Arzt und Pflegepersonal möglich ist.
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-38599) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer. Allerdings raten die Rechtsexperten der ARAG zur Vorsicht: Die gesetzliche Krankenkasse muss nicht die vollen Kosten für die Behandlung im Ausland übernehmen, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger gewesen wäre. Dann sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären. Das entschied das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010.
Um eine reibungslose Kostenerstattung sicherzustellen, empfiehlt sich vor der Behandlung eine Beratung bei der Krankenkasse. Die Kostenerstattung ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig. Deshalb sollte sich der Patient zunächst bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Der Plan ist dann dem ausländischen Arzt vorzulegen, der einen Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellen sollte. Diesen Plan reicht der Patient dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Nach der Behandlung muss der Mediziner eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen. Diese wird anschließend bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht.
Auf europäischer Ebene wird derzeit eine Richtlinie erarbeitet, die einen Arztbesuch innerhalb der EU-Mitgliedsländer weiter erleichtern soll. Künftig sollen Patienten in Europa selbst entscheiden können, in welchem EU-Land sie zum Arzt gehen wollen (BSG, Az.: B 1 KR 1409 R).
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