|
zahn-online! das Infozentrum der Zahnmedizin im Internet in Deutschland |
| Fachinfo | | | Tipps | | | Zahnarzt-Homepage | | | Kleinanzeigen | | | Jobs | | | Zahnarztrecht | | | Bücher | | | WebHosting | | | IDS-Infoseite | | | Messen | | | Presse | | | Neues | | | Infos Praxisteam | | | Kurse |
|
|
Sie sind hier: zahn-online > Zahnarztservice > Rechtsfragen für den Zahnarzt > Regelversorgung Übersicht
Recht: Hier Alle Angaben ohne Gewähr: Bitte wenden Sie sich bei Problemen an eine professionelle Rechtsberatung!
GKV: bei geschädigten Pfeilerzähnen Zahnersatz mit Implantaten möglich Az. L 11 KR 4668/09Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf implantologische Leistungen bei einer dauerhaft bestehenden Xerostomie nach einer Tumorbehandlung.Fall Ein Patient litt an einem Tonsillenkarzinom und erhielt eine Strahlentherapie. Zahn 36 und Zahn 35, die entzündet waren, wurden später entfernt.Der Krankenkasse wurde der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes über eine Zahnersatzbehandlung (zwei Implantate) zur Genehmigung vorgelegt. Sie bewilligte den Festzuschuss für beide Zähne. Es wurde dagegen Widerspruch eingelegt. Das Gericht: Implantologische Leistungen gehören nach § 28 Abs 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs 1 SGB V festgelegte Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor. Nach der auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie vom 4. Juni/24. September 2003, Bundesanzeiger Nr 226 vom 3. Dezember 2003, Seite 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. März 2006, Bundesanzeiger Nr 111 vom 17. Juni 2006, Seite 4466) liegen gemäß B VII Nr 2 Satz 4 besonders schwere Fälle vor. Im Gegensatz zur krankenkasse war das Gericht der Meinung, dass auf Grund des Falles eine Ausnahmeindikation im Sinne der Behandlungsrichtlinie vorliegt, und zum anderen eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009, Az. L 11 KR 4668/09 LSG Baden-Württemberg Urteil im Volltext
|
|