|
|
Sie sind hier: zahn-online > Zahnarztservice > Rechtsfragen für den Zahnarzt > Zeitungsanzeige
Alle Angaben ohne
Gewähr: Bitte wenden Sie sich bei Problemen an eine professionelle
Rechtsberatung!
Anspruch gegen Beamtenkrankenkasse auf Erstattung der Kosten einer wegen Zahnbehandlungsphobie (Zahnarztangst) notwendigen Vollnarkose AZ: 12 K 721/08
Die Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Intubationsnarkose wegen sog. Oralphobie, d.h. einer durch die bevorstehende Zahnbehandlung ausgelösten pathologischen Angst, sind von der Postbeamtenkrankenkasse zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.10.2008 entschieden und die Beamtenkrankenkasse dazu verpflichtet, der klagenden Beamtin Kassenleistungen für die bei deren Tochter durchgeführten Vollnarkosen in Höhe von 179, 95 € zu gewähren.
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse. Im Juli 2006 legte sie der Beklagten Arztrechnungen der Anästhesistin über zwei im Mai und Juni 2006 im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen ihrer mitversicherten Tochter (*1993) durchgeführten ambulanten Intubationsnarkosen zur Erstattung vor. Das lehnte die Beklagte im September 2006 ab, mit dem Hinweis, eine Indikation für eine Vollnarkose liege bei einer zahnärztlichen Behandlung grundsätzlich nicht vor. Nach dem Gutachten ihres Vertrauenszahnarztes könne es im Falle eines Oralphobikers auch fehlerhaft sein, dem Narkosewunsch nachzugeben, da diese Behandlung die Phobie verstärken und chronifizieren könne. Es könne nicht sein, dass bei der jungen Versicherten in Zukunft alle Behandlungsmaßnahmen in Vollnarkose durchgeführt würden. Die nicht sehr umfangreichen Behandlungsmaßnahmen hätten ohne Nachteil für die Versicherte in Lokalanästhesie oder in Analgosedierung durchgeführt werden können. Dem widersprach die Klägerin und verwies dabei auf Bescheinigungen des ihre Tochter behandelnden Zahnarztes hin, wonach dieser am 08.05.2006 eine zahnärztliche Füllungstherapie mit der Tochter der Klägerin habe durchführen wollen. Diese habe aber einen niedrigen Blutdruck gehabt, kalte Hände und Kaltschweiß; sie habe hyperventiliert und habe nach langem Nachfragen angegeben, dass sie unendlich viel Angst vor der Behandlung habe. Unter diesen Umständen sei eine Lokalanästhesie lebensgefährlich gewesen. Man habe sich daher entschlossen, die Be-handlung unter Vollnarkose durchzuführen. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass bei der Tochter der Klägerin eine Vollnarkose bei der zahnärztlichen Behandlung indiziert gewesen sei, um eine erheblich seelisch-psychische Traumatisierung zu vermeiden.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klägerin Recht, denn unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen des Vertrauenszahnarztes hat die Beklagte die medizinische Indikation der durchgeführten ambulanten Intubationsnarkosen und damit deren Notwendigkeit zu Unrecht verneint. Die eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Vertrauenszahnarztes stünden dem nicht entgegen. Wenn die Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose insbesondere bei einem Kind gegeben sei, könne diese Maßnahme nicht deswegen als „kunstfehlerhaft“ eingestuft werden, weil die Behandlung unter Umständen die Phobie verstärke und chronifizieren könne. Dass nur bei ca. 5 bis 8 % der Patienten die Behand-lung in Narkose aus zahnärztlicher Sicht tatsächlich indiziert sei, könne die hier gegebene Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose nicht beseitigen. Im Übrigen habe der behandelnde Zahnarztes nachvollziehbar dargelegt, dass eine adäquate Versorgung unter Lokalanästhesie auf Grund der gezeigten Angstzustände bei der Tochter der Klägerin nicht möglich erschienen sei.
Das Urteil (Az.: 12 K 721/08) ist noch nicht rechtskräftig.
PM Verwaltungsgericht Stuttgart
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
|
|
Aktuelle Infos
|
|
Zahn-Online Rechtsfragen für den Zahnarzt Professionelle Zahnreinigung bei Zahnimplantaten Gewährung durch GKV [14.07.2010] Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat dem Versicherten auch eine professionelle Reinigung der Implantate zu gewähren, wenn diese medizinisch notwendig ist...
(LSG) Mainz, Urteil vom 27.05.2010, Az.: L 5 KR 39/09
Zahnarzthonorar auch für schlecht sitzende Prothese [31.05.2010] Auch für eine schlecht sitzende Zahnprothese muss der Patient dem Zahnarzt das Honorar zahlen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt schuldet der Zahnarzt beim Anpassen der Prothesen keinen konkreten Erfolg...
(OLG) Frankfurt, Urteil vom 22.04.2010, Az.: 22 U 153/08
Zahnärztekammer darf nicht Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung untersagen [07.05.2010] Bei der Laserbehandlung handelt es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode, die dem informierten Patient als solche bekannt ist und über die er sich aus zugänglichen Quellen leicht näher informieren kann, weil es sich um ein - auch in der Zahnheilkunde - etabliertes Verfahren handelt und ist damit nicht irreführend...
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.03.2010, Az. 7 K 3164/08
Widerruf der Approbation als Zahnarzt ist bei einer Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang rechtmäßig [28.04.2010] Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Kläger als übersteigertes und schon als rücksichtslos zu bezeichnendes Gewinnstreben zu Lasten der Allgemeinheit und der Angestellten der Kläger gewertet und sich auf Grund dessen an einer positiven Prognose für die Kläger gehindert gesehen hat, ist zudem angesichts einer Steuerhinterziehung von mehr als 340.000 Euro in sechs Jahren und einer Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung von weit über 20.000 Euro durchaus berechtigt...
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 31.03.2010, Az. 13 A 2837/09
|
|