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Zahnarzthonorar bei versäumten Behandlungstermin

Einen Patienten, der in einer Arztpraxis mit exklusiver Terminvergabe (sog. "Bestellsystem") eine Behandlungsvereinbarung unterschreibt, kann ein unbedachtes Nichterscheinen teuer zu stehen kommen, warnt der Anwalt-Suchservice. Er verweist auf ein Urteil des Amtsgerichtes Nettetal.

Ein Zahnarzt hatte mit einer Patientin eine schriftliche Behandlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Frau sollte einen Zahnersatz erhalten, den ihre gesetzliche Krankenkasse auch alsbald bewilligte. Danach vereinbarte die Dame mit dem Zahnarzt einen Termin. Gemäß der Behandlungsvereinbarung handelte es sich dabei um einen ausschließlich für sie reservierten Termin, ohne Doppeltvergabe an weitere Patienten und somit ohne Wartezeit. Eine Organisationsmethode, die in Fachkreisen "Bestellsystem" heißt und der Patientin bekannt war. Ebenso wusste die Frau, dass die Vereinbarung bei unentschuldigter Terminversäumnis - mangels Ersatzpatienten - eine Honorarzahlung auch ohne Behandlung vorsah.

Trotzdem erschien die Patientin nicht zum vereinbarten Termin. Und das, obwohl sie zuvor schon einmal kurzfristig einen Termin verschoben hatte, und die Arztpraxis ihr bis zum Schluss in allen Belangen entgegen gekommen war. Auch die zahlreichen Anfragen der Praxis nach den Gründen ihres Fernbleibens ignorierte die Frau. So zog der Zahnarzt wegen seiner Honorarforderung von 1.450 Euro vor Gericht.

Das AG Nettetal gab dem Mediziner Recht (Urt. v. 12.9.2006 – 17 C 71/03). Der Zahnarzt habe aufgrund des Behandlungsvertrages einen Honoraranspruch gegen die Patientin, so der Amtsrichter. Die Vereinbarung sei rechtlich korrekt und als Dienstvertrag einzuordnen, da der Zahnarzt nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schulde. Und diese Pflicht habe er mit großer Kulanz gegenüber der Frau erfüllt.

Ganz anders dagegen die "wankelmütige" Patientin, so der Amtsrichter. Die könne im nachhinein weder behaupten, den Inhalt der Vereinbarung gar nicht gekannt zu haben, noch dürfe sie dokumentierte Terminabsprachen ohne weitere Erklärungen abstreiten. Das Verhalten der Dame spreche vielmehr für ein endgültiges Desinteresse an einer Zahnbehandlung, das sie aber nicht vor einer Zahlungspflicht bewahre, so das Gericht. Weil der Zahnarzt die durch die Versäumnis verfügbaren zwei Stunden zu anderen Zwecken habe nutzen können, betrage das Honorar aber nur 1.300 Euro.

Urteil des AG Nettetal, vom 12.09.2006, Az. 17 C 71/03

Anwalt-Suchservice
AG Nettetal, vom 12.09.2006, Az. 17 C 71/03

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