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Große Praxen müssen mit Restpunktwerten leben

Bundessozialgericht urteilt über Honorarverteilung bei Zahnärzten / Spielraum für KVen ist relativ groß

KASSEL (mwo). Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen über die Honorarverteilung gezielt kleine Praxen stützen und so die großen benachteiligen.

Ein solches Vorgehen sei "legitim" und liege innerhalb der Gestaltungsfreiheit der Vereinigungen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Honorarstreit der Zahnärzte in Niedersachsen. Nach dem streitigen HVM aus dem Jahr 1999 wurden bestimmte Leistungen bis zu einem Umsatz von umgerechnet 122 000 Euro mit einem festen "Einzelleistungspunktwert" vergütet.

Derselbe Punktwert galt auch noch darüber hinaus; es gab dabei aber keine vorher festgelegte Umsatzgrenze mehr, vielmehr sollten so 97 Prozent der verfügbaren Gesamtvergütung ausgeschöpft werden. Im nachhinein ergab sich eine Umsatzgrenze von umgerechnet gut 147 000 Euro. Etwa zehn bis 15 Prozent der Zahnärzte überstiegen aber auch diese Grenze.

Sie mußten sich für die darüber hinausgehenden Leistungen mit den verbliebenen drei Prozent der Gesamtvergütung begnügen, wodurch der Punktwert auf 17 Prozent des ursprünglichen absackte.

Die Kritik, dies entspreche nicht mehr der Honorargerechtigkeit, wies das BSG ab. Der HVM sei ein "geeigneter Weg", einerseits möglichst kalkulierbare Honorare zu erreichen, andererseits aber das vorgegebene Gesamtvergütungsvolumen nicht zu überschreiten. Die äußerst kleine Restquote von nur drei Prozent der Gesamtvergütung sei dabei noch "vertretbar", auch wenn die Honorare dadurch stark absackten.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 25/05 R und weitere

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 25/05 R und weitere

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