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Zahnarzt haftet für Auskünfte ins Blaue hinein

Auszüge:

Allerdings verhält sich ein Arzt/Zahnarzt fehlerhaft, wenn er quasi "ins Blaue hinein" Auskünfte zur Frage der Erstattungsfähigkeit von bestimmten Kosten abgibt, ohne dass dies auf einer sorgfältigen Abklärung der individuellen Situation des Patienten beruht. Der Arzt/Zahnarzt ist aus Sicht des Patienten auch in versicherungstechnischen Dingen (in Grenzen) Fachmann. Er wird häufig recht gut einschätzen können, ob bestimmte Kosten von einer privaten Versicherung getragen werden oder nicht, und zwar möglicherweise besser als der Patient selbst, der bestimmte kostenträchtige Behandlungen nur einmal im Leben vornehmen wird. Gibt ein Arzt/Zahnarzt eine persönliche Einschätzung zur Kostenerstattung ab, stellt er sie gar als gesicherte Erfahrung oder Erkenntnis hin, muss er damit rechnen, dass der Patient sich auf ihn verlässt. Eine Auskunft muss daher entweder richtig sein oder unterbleiben. Eine insoweit falsche Auskunft muss umgekehrt zur Haftung führen.

Selbst danach ist aber noch eine genaue Prüfung geboten im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit gerade auch des Umfangs der Behandlung, so dass ein Zahnarzt auch heute nicht sicher davon ausgehen darf, ein privater Versicherer werde eine umfangreiche Behandlung in jedem Fall vollständig übernehmen. Zum Zeitpunkt der Behandlung des Beklagten konnte davon erst recht nicht ausgegangen werden. Der mit Arztsachen und mit Krankenversicherungssachen ständig befasste Senat weiß vielmehr aus langjähriger Befassung gerade mit solchen Fällen, dass auch private Versicherer seit jeher die Übernahme von hohen Implantatkosten ganz oder teilweise, berechtigt oder unberechtigt verweigern. Insofern war es nicht angebracht, die Übernahme der Kosten im vorliegenden Fall als sicher hinzustellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein vollständiger normaler privater Versicherungsschutz bestand.

Urteil Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen.: 5 U 144/04 vom 23.03.2005

OLG Köln Urteil 5 U 144/04

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